01.08.13: Akku-Licht jetzt zugelassen

Presseinfo

Bremen. Keine Dynamopflicht mehr für Fahrräder: Am 1. August tritt eine vom Bundesrat beschlossene Verordnung in Kraft, die nun auch Batterie- und Akkuleuchten erlaubt. Bislang mussten alle Fahrräder außer Rennräder bis 11 Kilogramm eine dynamobetriebene Lichtanlage haben. Der ADFC kritisiert allerdings Unklarheiten im neuen Gesetzestext.

„Der nun beschlossene Text ist handwerklich schlecht gemacht. Die dort erwähnte Batteriebeleuchtung ist heute gar nicht im Handel erhältlich", sagt Roland Huhn, Rechtsexperte des ADFC. Das Bundesverkehrsministerium arbeitet nach eigenen Angaben aber bereits an einem Änderungsentwurf und wird in Kürze eine Kommentierung veröffentlichen, die klarstellen soll, dass Ansteckleuchten zulässig sind.

Roland Huhn erklärt: „Das Bundesverkehrsministerium scheint fest entschlossen, aufsteckbare Leuchten für alle Fahrräder ab sofort zu erlauben, auch wenn der Wortlaut der neuen Beleuchtungsvorschrift das eigentlich nicht hergibt. Radfahrer müssen nun jedenfalls nicht mehr befürchten, dass die Polizei Batterieleuchten beanstandet – vorausgesetzt, dass die Leuchten das Prüfzeichen tragen."

Die amtliche Bauartgenehmigung ist für jede Art von Fahrradbeleuchtung Pflicht – auch für Ansteckleuchten mit Batterien oder Akkus. Zugelassene Scheinwerfer und Rückleuchten erkennen Verbraucher an einem Prüfzeichen. Das besteht aus einer Wellenlinie, dem Großbuchstaben K und einer Zahl.

„Die Scheinwerfer müssen mindestens eine Beleuchtungsstärke von 10 Lux und eine bestimmte Lichtverteilung aufweisen", erläutert Roland Huhn. „Das Licht ist im Zentrum besonders hell und nimmt nach außen hin ab. Nach oben ist der Lichtstrahl abgeschnitten, damit Entgegenkommende nicht geblendet werden." Auf keinen Fall darf die Beleuchtung am Rad blinken. Scheinwerfer und Rückleuchten müssen außerdem gegen Staub und Nässe abgedichtet sein und auch auf Holperstrecken in Position bleiben. Eine Kontrollleuchte für den Batteriezustand ist ebenfalls Pflicht.„Händler, die Lichtanlagen ohne Prüfzeichen verkaufen, begehen eine Ordnungswidrigkeit", betont Huhn. Auch der Kauf solcher Lampen und ihre Verwendung sind illegal. Wer dennoch im guten Glauben nicht zugelassene Beleuchtung erworben hat, kann sein Geld zurückbekommen, so Huhn: „Fehlt das Prüfzeichen, ist das ein Mangel. Deshalb können Kunden ungeprüfte Leuchten innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf beim Händler zurückgeben."

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