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ADFC-Kampagne zum Überhol-Mindestabstand
Seit April 2020 gilt die Novelle der Straßenverkehrsordnung. Sie soll unter anderem Radfahrer besser schützen und schreibt deshalb auch einen Abstand beim Überholen vor. Autofahrende müssen zu Radfahrenden innerorts mit mindestens 1,50 Meter Sicherheitsabstand einhalten. Außerorts sind es sogar zwei Meter.
Der ADFC Göppingen hat deshalb eine Plakat-Aktion ins Leben gerufen, die darauf hinweisen soll, dass Radfahrer keine Knautschzone haben.
§ 5 Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:„Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrendenund Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt derausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind.“