ADFC Bietigheim-Bissingen

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Bietigheim-Bissingen
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Satzung der Ortsgruppe Bietigheim-Bissingen
des Allgemeinen Deutschen Fahrradclubs (ADFC) Baden-Württemberg

§ 1

(1) Die ADFC Ortsgruppe Bietigheim-Bissingen ist eine selbständige, aber nicht rechtsfähige regionale Gliederung des ADFC Baden-Württemberg e.V., dessen Zwecke, Aufgaben und Satzung als verbindlich anerkannt werden (Satzung des ADFC Baden-Württemberg vom 3.2.1990 mit Änderungen vom 21.11.1990 und 16.3.1996, im folgenden "Landessatzung" genannt).

(2) Der ADFC Bietigheim-Bissingen dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung, so wie sie in § 2 Landessatzung niedergelegt sind. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3 Abs. 2 Landessatzung ist verbindlich zu beachten.

§ 2

Organe der ADFC Ortsgruppe Bietigheim-Bissingen sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 3

(1) Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des ADFC Bietigheim-Bissingen zuständig. Sie wählt insbesondere den Vorstand, nimmt seinen Geschäfts- und Kassenbericht entgegen, befindet über seine Entlastung und beschließt den Haushalt.

(2) Sie wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Das Einladungsschreiben muss spätestens eine Woche vor der Versammlung zur Post gegeben werden und einen Vorschlag für die Tagesordnung enthalten. Die Bekanntgabe im Jahresprogramm reicht aus, wenn sichergestellt ist, dass es an alle Mitglieder rechtzeitig verteilt wird. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mindestens 10% der Mitglieder des ADFC Bietigheim-Bissingen beantragen. Der Landesvorstand ist zu einer solchen Sitzung einzuladen.

(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. In der Einladung muss auf eine geplante Satzungsänderung hingewiesen werden.

§ 4

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des ADFC Bietigheim-Bissingen und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

(2) Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und bis zu vier Beisitzern.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben aber im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

(4) Der Landesvorstand hat das Recht, bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen, bei denen die Interessen oder das Ansehen des ADFC geschädigt wurden, den Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes abzuberufen. Es muss zuvor eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, zu der die Landesgeschäftsstelle einlädt.

§ 5

(1) Die Haftung der ADFC Ortsgruppe Bietigheim-Bissingen ist auf ihr Vermögen beschränkt.

§ 6

(1) Die persönlichen Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Gegenstände des ADFC Bietigheim-Bissingen zu nutzen und an allen seinen Veranstaltungen teilzunehmen.

(2) In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder des ADFC Ortsgruppe Bietigheim-Bissingen Sitz und Stimme, die mindestens 12 Jahre alt sind. Gewählt werden kann nur jemand, der 18 Jahre oder älter ist. Die Mitgliederversammlung kann insoweit Ausnahmen zulassen.

(3) Für korporative Mitglieder ist § 6 Abs. 3 der Landessatzung zu beachten.

§ 7

Die Mitglieder der ADFC Ortsgruppe Bietigheim-Bissingen sind aufgefordert, imAktivenkreis sowie in Arbeits- und Fachgruppen mitzuarbeiten. Sie stehen auch Nicht-Mitgliedern offen und arbeiten eigenständig in Abstimmung mit dem Vorstand, der im Falle von Meinungsverschiedenheiten das Letztentscheidungsrecht hat.

§ 8

Die Auflösung der ADFC Ortsgruppe Bietigheim-Bissingen erfolgt durch eine eigens dazu einberufene Mitgliederversammlung. Das Vermögen fällt an den Landesverband mit der Auflage, es für seine gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Die Auflösung kann auch durch den Landesvorstand erfolgen. § 4 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Beschlossen auf der Versammlung am 9. November 2000