Fahrraddiebstahl


ADFC-Experte Martin Bradfisch beantwortet Fragen zum Thema Fahrrad-Diebstahl:

Wie sichert man am besten sein Rad?

„Am besten, man schließt sein Rad mit einem ordentlichen Schloss irgendwo an", sagt Ernst Martin Bradfisch. "Wenn das Schloss nicht um diesen Gegenstand reicht, das könnte zum Beispiel ein Baumstamm sein, behelfe ich mir mit einem Stahlseil, das an beiden Enden Ösen hat. Hier klinke ich das Schloss einfach ein. Geeignet sind Bügelschlösser mit eckigen Schlüsseln, Viele Hersteller zeichnen die Qualität der Schlösser mittlerweile aus.“

Wie sollte man sich gegen den Fahrraddiebstahl versichern?

Nicht immer zahlt die Hausratversicherung, wenn das Rad gestohlen wurde. Ernst Martin Bradfisch: „Es gibt Hausratsversicherungen die eine Fahrradversicherung beinhalten. Manchmal ist eine Zusatzversicherung nötig. Aber man muss immer genau in den Bedingungen nachlesen. Die einen ersetzen den Neuwert, andere den Zeitwert, dritte den Wiederbeschaffungswert eines Rades vom gleichen Typ. Entscheidend ist, dass die Versicherung nur zahlt, wenn das Rad abgeschlossen war. Und auch dann nicht immer. Ist es nicht in Gebrauch und steht nachts vor dem eigenen Haus ist es nicht versichert. Steht es zum Beispiel bei der Spätschicht vor der Arbeitsstätte, sieht es wieder anders aus. Auch im Fahrradkeller eines Mehrfamilienhauses ist ein Rad nicht automatisch versichert“ (siehe Beitrag rechte Spalte).

Was unternehme ich, wenn mein Fahrrad gestohlen ist?

Ernst Martin Bradfisch: „Entscheidend ist, was man vorher tut. Auf jeden Fall sollte man die Rahmennummer notieren, den Hersteller und die Marke, sowie die genaue Typenbezeichnung. Dann ist ein Foto des Fahrrads sehr hilfreich. Am besten, man schreibt noch besondere Ausstattungen auf. Das könnte ein auffälliger Sattel sein oder ein Lenker. Die Polizei fragt nach diesen Merkmalen, wenn sie den Diebstahl aufnimmt.“

Ebenso ist es wichtig, sein Fahrrad codieren zu lassen. Dies schreckt potentielle Diebe ab und erlaubt es der Polizei, den rechtmäßigen Besitzer eines sichergestellten Fahrrades ausfindig zu machen. Weitere Informationen hierzu unter "Fahrradcodierung".


Fahrräder nachts oft nicht versichert

Was die meisten Versicherten nicht wissen: Viele Hausratsversicherungen enthalten eine sogenannte Nachtzeitklausel. Ist ein Fahrrad in einer bestimmten Zeit nicht in Gebrauch, muss die Versicherung bei einem Diebstahl nicht zahlen.

Nachts zwischen 22 und 6 Uhr können Radfahrer nur eingeschränkt darauf vertrauen, dass sie im Falle eines Fahrraddiebstahls eine Entschädigung erhalten. Die sogenannte Nachtzeitklausel in vielen Hausratversicherungen gewährt nur dann Versicherungsschutz, wenn sich das Rad während dieser Zeit in Gebrauch oder zumindest in einem gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum befand.  „Der Gebrauch des Fahrrads endet, sobald der Benutzer das Rad abstellt und beschließt, es in dieser Nacht nicht mehr zu fahren“, sagt ADFC-Rechtsreferent Roland Huhn.

Vorsicht bei Nachtzeitklausel in Hausratversicherung

Stellt jemand sein Fahrrad um 19:25 Uhr draußen ab, um anschließend mit einem Kollegen zur bis nach 6 Uhr dauernden Nachtschicht zu fahren, war der Gebrauch mit dem Abstellen beendet (AG Osnabrück, 15 C 224/91). Das vor dem Kino abgestellte Rad ist jedoch auch nach 22 Uhr noch in Gebrauch, wenn der Kinobesucher nach der Vorstellung damit nach Hause fahren will. Wer als Versicherungsnehmer den Diebstahl eines über Nacht draußen geparkten Fahrrads erst am nächsten Tag bemerkt, muss beweisen, dass sein Fahrrad nicht während der achtstündigen Nachtzeit abhanden gekommen ist. Rechtsexperte Huhn: „Das wird fast nie gelingen.“ Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Rechtsprechung bestätigt: Das oberste Gericht in Zivilsachen hält die Nachtzeitklausel für eine „objektive Risikobegrenzung“. Nachts werde von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt, unabhängig von einem nachlässigen oder sorgfältigen Verhalten des Versicherungsnehmers. Deshalb nutzte es dem Besitzer des gestohlenen Fahrrads in diesem Fall auch nichts, dass er es an einem Gitter angekettet hatte.

Da für den größten Teil des Tages Versicherungsschutz zugesagt und nachts die Entwendung von Fahrrädern eher wahrscheinlich sei, sieht der BGH in der streitigen Klausel auch keine unangemessene Benachteiligung. Dass der Versicherer für die Nachtzeit nur eingeschränkten Versicherungsschutz verspreche, sei für den Versicherungsnehmer ebenso zumutbar wie die ungünstige Verteilung der Beweislast (BGH, Urteil vom 18.06.2008, IV ZR 87/07).

Tipp: Die vom ADFC für seine Mitglieder angebotene ADFC-Bike-ASS ist eine Voll- oder Teilkaskoversicherung. Ohne Nachtzeitklausel [mehr].

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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